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Biozid-Verordnung 528/2012 — Anwender-Sachkunde, Wirkstoff-Zulassung, ChemBiozidDV

Die EU-Biozid-Verordnung 528/2012 (BPR) regelt seit 2013 die Zulassung von Biozid-Produkten in der EU. In Deutschland wird sie durch die ChemBiozidDV ergänzt — sie definiert Anwender-Sachkunde, Abgabe-Beschränkungen und Mengen-Doku. Wir zeigen, was Schädlingsbekämpfer wissen müssen.

Überblick: Was ist die Biozid-VO 528/2012?

Die Biozid-Verordnung (EU) 528/2012 ist die EU-weite Grundlage für die Zulassung und Verwendung von Biozid-Produkten. Sie definiert, welche Wirkstoffe in welchen Produktarten zugelassen sind, welche Anwender sie nutzen dürfen und wie sie zu kennzeichnen sind.

In Deutschland wird die EU-Verordnung durch die ChemBiozidDV (Chemikalien-Biozid-Durchführungs-Verordnung) und die BiozidanwendungsVO ergänzt. Diese nationalen Regelungen definieren Sachkunde-Pflichten, Abgabe-Beschränkungen und Mengen-Doku.

Produktarten (PT) im Überblick

Die Biozid-VO unterteilt Biozide in 22 Produktarten (PT). Für Schädlingsbekämpfer relevant sind:

  • PT-14 Rodentizide — Bekämpfung von Nagetieren (Ratten, Mäuse). SGAR-Wirkstoffe wie Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum. Anwender-Sachkunde Pflicht.
  • PT-18 Insektizide — Bekämpfung von Insekten und Spinnentieren (Schaben, Bettwanzen, Wespen, Ameisen). Wirkstoff-Familien: Pyrethroide, Neonicotinoide, Wachstumsregulatoren.
  • PT-8 Holzschutzmittel — Schimmelpilz- und Holzinsektenbekämpfung, in Mühlen-Bereich relevant.
  • PT-2 Desinfektion — Hygiene-Bereich, oft im Krankenhaus + Lebensmittel-Bereich kombiniert mit Schädlingsbekämpfung.

Anwender-Sachkunde nach ChemBiozidDV

Für viele Profi-Biozide ist ein Sachkunde-Nachweis Pflicht. Dieser wird typischerweise über einen IHK-Lehrgang (80-120 Stunden) erworben. Die ChemBiozidDV definiert konkret:

  • Sachkunde-Pflicht für PT-14-Rodentizide (insbesondere SGAR Anhang XVII REACH)
  • Sachkunde-Pflicht für viele PT-18-Profi-Insektizide
  • Sachkunde-Pflicht für Begasungen (TRGS 512 verlangt zusätzlich den Befähigungsschein)

Neu seit TRGS 540 (Fassung 21.11.2025): Der Sachkunde-Nachweis verfällt nach sechs Jahren ohne anerkannten Auffrischungslehrgang.

Wirkstoff-Zulassung und Anhang XVII REACH

Wirkstoffe werden EU-zentral durch die ECHA (European Chemicals Agency) bewertet und zugelassen. Bei jeder Produkt-Zulassung wird festgelegt, welche RMM-Maßnahmen (Resistance-Management) der Anwender beachten muss.

Besonders restriktive Bedingungen gelten für SGAR (Second-Generation Anticoagulant Rodenticides) wie Brodifacoum:

  • Anwender-Sachkunde zwingend
  • Verkauf nur an Profi-Anwender (Identifizierungspflicht beim Kauf)
  • Max. Auslagedauer 35 Tage bei Permanent-Köderung
  • Schriftliche Dokumentation Aufwandmenge und IPM-Maßnahmen

Resistance-Management-Maßnahmen (RMM)

Pro Wirkstoff hinterlegt die ECHA RMM-Vorgaben, die bei der Anwendung zwingend zu beachten sind. Beispiele:

  • Wirkstoff-Rotation — bei längerer Anwendung Wechsel zwischen Wirkstoffklassen, um Resistenzbildung zu verhindern
  • Köderbox-Schutz — Köderboxen müssen unzugänglich für Kinder, Haustiere und Nicht-Zieltiere sein
  • Auslagedauer-Begrenzung — z.B. SGAR max. 35 Tage pro Auslage
  • Aufwandmengen-Höchstmenge — pro Köderbox in Gramm definiert

Abgabe-Doku nach § 13 ChemBiozidDV

Wenn Sie Profi-Biozide an Anwender abgeben (z.B. als Schädlingsbekämpfer für die Eigen-Anwendung des Lebensmittelbetriebs), müssen Sie nach § 13 ChemBiozidDV dokumentieren:

  • Datum, Wirkstoff, Menge
  • Abnehmer mit Name und Sachkunde-Nachweis-ID
  • Vorgesehene Anwendung (Objekt)
  • 5-Jahres-Aufbewahrungs-Frist

Bei Vorort-Anwendung durch den Schädlingsbekämpfer entfällt die Abgabe-Doku, weil keine Abgabe an Dritte erfolgt — die Anwendungs-Doku ist dann das Köderprotokoll.

Quellen + weiterführende Links

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